Auskunft des Fachbereichs 2, Bürgerdienste, der Stadt Halle Westfalen.
Ab Freitag (Anm.: 20.8.2021) gilt die neue Coronaschutzverordnung in NRW.
Nachfolgend zusammengefasst die kurzen Regelungen unter anderem für den Sportbetrieb:
- Keine Personenbegrenzungen mehr.
- Keine Nachverfolgung mehr (z.B. Luca).
- Keine Testpflicht für Sport im Freien.
- Ab dem Inzidenzwert von 35 in NRW oder im Kreis (gilt aktuell für den Kreis Gütersloh und Halle) gilt für Sportangebote (egal ob mit oder ohne Kontakt!) in Innenräumen eine Testpflicht (Bürgertest/PoC-Schnelltest) für nicht vollständig immunisierte Personen.
- Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testpflicht ausgenommen, schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis oder Bescheinigung der Schule gelten aufgrund der Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.
- Bei Jugendlichen bis einschl. 17 Jahren, welche nicht mehr schulpflichtig sind, reicht ein Selbsttest unter Aufsicht aus, um an Sportangeboten (Training etc.) teilnehmen zu können.
- Medizinische Maskenpflicht in Innenräumen (überall). Nur während der Sportausübung nicht.
- Zuschauer*innen im Freien sind bis 2.500 Personen ohne Test, Nachverfolgung und Maskenpflicht zulässig.
- Zuschauer*innen in Innenräumen sind ohne Kapazitätsbegrenzung und Einhaltung von Mindestabständen zulässig.
- jedoch mit Testpflicht oder Immunisierung ab dem Inzidenzwert von 35 in NRW oder dem Kreis.
- 100 Zuschauer*innen ohne festen Sitzplatz (sonst Hygienekonzept).
Hier ist es unbedingt erforderlich, dass bei mehr als 100 Zuschauer*innen ein fester Sitzplatz zugewiesen (Nummerierung oder Platzanweisung) wird, ansonsten muss ein umfassendes und einrichtungsbezogenes Hygienekonzept auf Basis der Anlage zur Coronaschutzverordnung bei Gesundheitsamt des Kreises Gütersloh eingereicht werden. Die meisten Hygienekonzepte der Vereine werden diesen Anforderungen noch nicht genügen, da diese die Gegebenheiten in den einzelnen Sporthallen nicht so detailliert betrachten werden. Hier ist insbesondere auf Lüftung, Laufwege, etc. einzugehen. - Medizinische Maskenpflicht auch am Sitz- oder Stehplatz (Ausnahme: Feste Sitz- oder Stehplätze).
- Gastronomie in Innenräumen ab dem Inzidenzwert von 35 in NRW oder dem Kreis mit Testpflicht oder Immunisierung, fester Sitz- oder Stehplatz erforderlich.
- Einhaltung AHA+L‑Regelung soweit wie möglich empfohlen, Lüften ist obligatorisch.
Zitat: Informationen der Stadt Halle (Westf.), Fachbereich 2 — Bürgerdienste
Grundsätzlich finden Sie alle Regelungen unter https://www.hallewestfalen.de/portal/seiten/coronavirus-faq-900000775–22700.html?rubrik=900000001 in möglichst übersichtliche Excel-Tabellen zusammengefasst.